Ausschreibungen können sich als relativ komplexe Angelegenheiten herausstellen, sowohl als ausschreibendes Unternehmen, als auch als Bewerber bzw. Bieter. Darum begleiten wir unsere Kunden regelmäßig bei Beschaffungen – insbesondere bei Ausschreibungen nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG). Aus diesem Grund ist es uns ein besonderes Anliegen, auf dem neuesten Stand zu bleiben und uns fortlaufend in diesem Bereich weiterzubilden.

Im Oktober 2020 absolvierten wir in diesem Zusammenhang eine Fortbildung bei einer führenden Anwaltskanzlei zum Thema Vergaberecht. In einem Workshop wurden den Mitarbeitern der HMP neben der Theorie rund um das BVergG auch Neuerungen in der Gesetzgebung und zahlreiche praxisbezogene Beispiele nähergebracht.

Was ist eigentlich das Bundesvergabegesetz?

Mit 21.08.2018 trat das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) in Kraft, welches die öffentliche Auftragsvergabe in Österreich regelt. Das maßgebliche Ziel besteht darin, Aufträge an befugte und leistungsfähige Unternehmen transparent zu marktgerechten Preisen zu vergeben. Im Detail sind drei Gruppen von Auftraggebern vom Bundesvergabegesetz betroffen:

  • Öffentliche Auftraggeber (z.B. Bund, Länder, Gemeinden)
  • Sektorenauftraggeber (z.B. Energiesektor, Verkehr, Post)
  • Sonstige Auftraggeber (sofern spezifische Bedingungen erfüllt sind)

Diese drei Gruppen werden fortlaufend unter „öffentliche Auftraggeber“ subsumiert. Im Speziellen ist die Vergabe von Dienstleistungs-, Bau- und Lieferaufträgen durch öffentliche Auftraggeber vom Bundesvergabegesetz betroffen. Die Unterscheidung zwischen den spezifischen Auftragsarten ist wesentlich, da für jede Kategorie unterschiedliche Schwellenwerte mit jeweils anderen Vergabeverfahren vorgesehen sind.

Welche grundlegenden Verfahrensarten gibt es?

Die Verfahrensart bestimmt sich durch den spezifischen Auftraggeber, Auftragstyp, sowie dem Auftragswert in Relation zu den Schwellenbereichen. Das Bundesvergabegesetzt sieht unter anderem folgende Verfahrensarten vor:

  • Offenes Verfahren, in der eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen ein Angebot einbringen kann.
  • Nicht offenes Verfahren (mit/ohne vorheriger Bekanntmachung), in der eine beschränkte Anzahl ausgewählter Unternehmen ein Angebot stellen kann.
  • Verhandlungsverfahren (mit/ohne vorheriger Bekanntmachung), in denen nach der Abgabe von Angeboten die Möglichkeit besteht, den Auftragsinhalt zu verhandeln.
  • Wettbewerblicher Dialog, in dem nach der Auswahl teilnehmender Unternehmen anhand der Anforderungen des Auftraggebers eine praktikable Lösung gemeinsam mit den Bewerbern gefunden wird. Basierend auf dieser Lösung werden von den Bewerbern anschließend Angebote gestellt.
  • Innovationspartnerschaft: Hierbei handelt es sich um eine neue Verfahrensart, bei der es darum geht, am Markt nicht erhältliche, innovative Ware, Dienst- und Bauleistungen zu entwickeln und möglicherweise auch zu erwerben. 

e-Vergabe im BVergG

Seit dem 18.10.2018 gilt für Aufträge im Oberschwellenbereich die Verpflichtung zu elektronischen Vergabeverfahren, auch e-Vergabe genannt. Im Unterschwellenbereich besteht hingegen freie Wahl zwischen e-Vergabe oder herkömmlicher Kommunikation, wobei die e-Vergabe sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer einen klaren Mehrwert bieten kann. Beispielsweise trägt die elektronische Vergabe zu Verbesserungen in Form von Kostenreduktion, erhöhter Transparenz, Zeitersparnis oder Reduktion von Transport- oder Fehlerrisiken bei.